Deutsches Wirtschafts"wunder"?Politik - Demokratie gescheitertGes. Renten-+AloVers.ges. Kranken-+PflegeversicherungGaloppTipps:
Home
Meine Meinung zu
Ahnenforschung
Musik: Cat Stevens


15.08.2005
Pressefreiheit oder Narrenfreiheit?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema "Stille Reserven" bei den Lebensversicherern

Presseberichte versus rechtliche Würdigung der Urteile


In der Presse wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVG) vom 26.07.2005 hochstilisiert. Propagandistische Schlagzeilen wie "Versicherer müssen stille Reserven auszahlen" locken Leser, schaffen Fronten. Ist das Pressefreiheit, wenn man die Wahrheit verkehrt? Worum ging es bei den Verfassungsbeschwerden?

Auf der Basis von drei durch die Instanzen gehende Prozesse gegen Lebensversicherer hatte das BVG zu überprüfen, ob die Gesetzeslage (nochmals: es ging um die Gesetzeslage und nicht darum, ob die Versicherer etwas falsch oder richtig machen) ausreicht, die Belange der Kläger zu schützen. Dabei ging es zwar um das Thema "stille Reserven", jedoch aus zwei völlig unterschiedlichen Blickwinkeln: zum einen aus der Sicht des Lebensversicherungskunden (Gothaer), der eine Beteiligung an den stillen Reserven in Form der Überschussbeteiligung verlangt, zum anderen um die Sichtweise der Mitgliedes eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (R & V) bzw. der Versicherungsnehmer einer Aktiengesellschaft (AG), für den Fall einer Bestandsübertragung auf eine (andere) AG. Das man diese differenten Interessenlagen ebenso different bewerten muss, wollen stelle ich in aller Kürze dar; dies ohne auf komplizierte Details einzugehen, sondern nur auf wenige Fakten, die aber vollends ausreichen, auch dem Laien und dem Zeitungsleser das Thema erschöpfend zu erläutern.

Wenn der Verscherungsbestand eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (V.V.a.G.) auf eine AG übertragen wird, so ist dies faktisch ein Verkauf des Unternehmens durch die Mitglieder des V.V.a.G. an die AG, denn der Versicherungsverein erlischt. Als Hintergrund der Transaktion kann man sich den Wunsch des Unternehmens nach mehr Kapital vorstellen; dies lässt sich nur im Rahmen der Gesellschaftsform "AG" realisieren. Das man den Preis einer Sache nicht mit dem Buchwert ansetzt, wenn der Verkehrswert ein höherer ist, liegt auf der Hand. Insofern verlangen die Mitglieder den am Markt erzielbaren Preis für das Unternehmen und nicht die Berechnung der fälligen Abfindung nach dem rein bilanziellen Wert. Das Mitglied kann also mehr als den Buchwert verlangen, wenn der Verkauf einzelner Vermögenswerte höheren Ertrag bringt, als es der Buchwert vermuten lässt. Das ist z.B. bei dem Aktienverkauf und bei Inmobilien typisch. Bei dem "Verkauf" im Ganzen ist das Problem, dass die Käufer (Aktionäre) nicht identisch sind mit den bisherigen Eignern sind - und das die Aktionäre Interesse daran haben, möglichst weniger zu bezahlen, als die "Sache" wert ist. Hier gibt es in der Tat Gesetzeslücken.

Wieder etwas anderes ist es, wenn ein Bestand einer AG auf eine andere AG übertragen wird. Hier vermischen sich die Vermögenswerte. Das Vermögen des kaufenden (besseren?) Unternehmens vermischt sich mit dem des verkauften (schlechteren?) Unternehmens. Das könnte zur Folge haben, das die Versicherungsnehmer des einen Unternehmens nun eine schlechtere Überschussbeteiligung zu erwarten hätten als bislang. Auch hier ist nachvollziehbar, dass die Versicherungsnehmer die bestehenden stillen Reserven für sich beanspruchen; also erwarten, dass die mit ihren Geldern erwirtschafteten Vorteile nicht den Versicherungsnehmern zugute kommen, die dieses nicht finanziert haben, weil sie bei einem anderen Versicherer abgeschlossen hatten. Andererseits kann man aber auch sehen, dass das verkaufte Unternehmen wohl keine große Zukunft mehr vor sich sieht (darum ja wohl der Verkauf) und andererseits das kaufende Unternehmen einen Preis realisieren konnte, bei dem es sich lohnt das Unternehmen unter die eigenen Fitiche zu nehmen. Am Ende kann man wohl davon ausgehen, dass beide Seiten, also die Versicherungsnehmer des übernehmenden wie die des übernommenen Unternehmens, von der Verschmelzung Vorteile haben werden. Wo liegt hier Handlungsbedarf?

In beiden Fällen, lösen sich Unternehmen faktisch oder praktisch auf. Stille Reserven sind anders zu bewerten als mit dem Buchwert; faktisch werden die stillen Reserven realisiert; jeder einzelne Vermögenswert wird ver- bzw. gekauft.

Ganz anders aber die Situation bei der Frage, ob die Versicherungsnehmer an den stillen Reserven in Form von Überschussbeteiligung zu beteiligen sind. Während bei der Bestandsübertragung durch den faktischen Verkauf die stillen Reserven sich ja im Kaufpreis realisieren, werden bei bestehendem Versicherungsvertrag stille Reserven eben solange nicht realisiert, wie das Unternehmen unverändert bestehen bleibt. Stille Reserven sind also allenfalls eine Chance. Wenn man stille Reserven auch vor Realisierung dem Kunden gutschreiben müsste, dann könnte kein verantwortungsbewusstes Unternehmen mehr Kursgewinne von Aktien in aller Geduld abwarten, sondern müsste wegen der Gefahr eines Kursverlustes jeden Gewinn sofort realisieren. Verkauft das Unternehmen nicht, dann droht der Konkurs, wenn die Börse zusammenbricht (siehe 11. September). Die Börse reagiert aber auf jeden Verkauf sehr empfindlich. Gewinne aus Aktien in aktueller - und vor allem in historischer Größenordnung - wären nie mehr zu erzielen. Überhaupt - Rendite wäre damit ein weitgehend ungebräuchliches Wort.

Der volkswirtschaftliche Schaden einer uneingeschränkten Beteiligung der Versicherten an den stillen Reserven vor deren Realisierung wäre aus diesem Grunde irreparabel. Man muss dazu wissen, dass die (Lebens-) Versicherer das größte Kapitalsammelbecken unserer Volkswirtschaft darstellen. Der unaufhaltsame Zusammenbruch des deutschen Aktienmarktes vor wenigen Jahren ist zum Teil genau damit zu erklären, dass die Versicherer ihre Aktienpakete verkauften, als die Kurse sich vorerst langsam nach unten bewegten; dies führte dann zu einer Schussfahrt von fast 9.000 Euro auf 2.500 Euro DAX. Der Kursanstieg in den letzten Monaten geht einher mit dem Wiedereinstieg der deutschen Assekuranz in den Aktienmarkt.

Kommen wir zu einem Resümee, soweit sich das Urteil mit der Frage der Beteiligung der Versicherungen in Form von Überschussanteilen an stillen Reserven beschäftigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte nur zur Verfassungsmäßigkeit von bestehenden Gesetzen Stellung genommen, ohne aber konkret zu sagen, dass stillen Reserven bei der Überschussberechnung zu berücksichtigen sind. Ungeachtet dessen, dass sich aller Orten Rechtsexperten in Projektgruppen zusammensetzen, um die Konsequenzen dieses Urteils zu diskutieren, muss man das Urteil so verstehen, dass nicht die Versicherer verpflichtet sind, die Versicherten an den stillen Reserven zu beteiligen, sondern, dass der Gesetzgeber zu prüfen hat, ob und wieweit stille Reserven bei der Berechnung des Schlussüberschussanteils zu berücksichtigen sind. Ferner ist der Gesetzgeber aufgefordert, zu prüfen, ob und wie zur Stärkung der Transparenz und Information die Rechtsdurchsetzungsposition der Versicherungsnehmer zu unterstützen ist

Das BVG stellt mit dem Urteil letztendlich klar, dass die Lebensversicherer nicht gegen bestehendes Recht verstoßen haben, diese Frage hat sich ohnehin niemals gestellt. Selbstverständlich halten die deutschen Lebensversicherer die Gesetze ein. Dieses wird überwacht vom Aufsichtsrat der Unternehmen, den unabhängigen Wirtschaftsprüfern und von der Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die deutschen Lebensversicherer haben sich als zuverlässiger Partner ihrer Kunden verstanden und die Kunden verstehen die Lebensversicherer ebenso. Gerade in Zeiten des Wegbruchs der gesetzlichen Rentenversicherung brauchen die Leser keine polemischen Titelzeilen, sondern Aufklärung.

Die deutschen Lebensversicherer haben schon die Familien unserer Großväter abgesichert und werden diese Aufgabe weiterhin verantwortungsbewusst übernehmen. Wenn man bei der gesetzlichen Rentenversicherung oft vom "Generationenvertrag" sprach, den die nachrückende Generation nun nicht mehr schultern kann, so kann man bei der Lebensversicherung nach wie vor - und voller Vertrauen - von einem Generationenvertrag sprechen. Das was so und wird so bleiben, wenn die Politik keine Fehler macht. Die "stillen Reserven" werden irgendwann realisiert und kommen den dann Versicherten zu Gute. Das haben die Gesetze bislang so bestimmt und werden es weiter garantieren. Das VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) sieht vor, dass mindestens 90% der Unternehmensgewinne dem Kunden gehören; und die meisten Unternehmen haben 95 und mehr Prozent den Kunden gutgeschrieben. Die Aktionäre wissen schon, dass Gewinne nur sprudeln, wenn die Kunden zufrieden sind - Zufriedenheit drückt sich insbesondere durch hohe Gewinne beim Kunden aus. Warum sollte dies in der Zukunft anders werden? Neue Kunden erhalten Gewinne, die auch (aber nicht nur) aus den Geldern der aktuellen Kunden entspringen. Und die nächste Generation wird wieder aus den Geldern der vorherigen Generationen partizipieren. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzesgeber nicht auch noch dieses Porzellan zerschlägt, denn dann schwinden alle Hoffungen auf eine finanzierbare Zukunft.

Top